Ausleihe eines iPads für die schulische Nutzung

Die unten abgedruckten Allgemeinen Gechäftsbedingungen gelten für die Ausleihe eines iPads zur schulischen Nutzung am Anne Frank Berufskolleg.
Als Erziehungsberechtigte*r stimmen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ihnen vorliegenden Formular zu, dass Ihr Sohn/ Ihre Tochter ein durch das Anne Frank Berufskolleg bereitgestelltes iPad zur schulischen Nutzung entleihen darf.

Zur besseren Lesbarkeit hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download:


– Allgemeine Geschäftsbedingungen –

  1. Präambel
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, unter denen die Stadt Münster dem/der Schüler*in ein iPad mit Zubehör für schulischen und außerschulischen Unterricht zur Verfügung stellt. Die Verträge werden zwischen der Stadt Münster und dem/der jeweiligen Schüler*in und deren Sorgeberechtigten geschlossen, wobei der/die Schüler*in auch durch den/die Sorgeberechtigte/n vertreten wird.
    Grundsätzlich obliegt zunächst dem/der Schüler*in die Einhaltung der mit diesen AGB auferlegten Sorgfaltspflichten, da diese den unmittelbaren Zugriff auf das Leihgerät haben. Die Sorgeberechtigte/n halten den/die Schüler*in aber dazu an, die in diesen AGB festgelegten Pflichten zu beachten und zu erfüllen. Für den Fall der schuldhaften Verletzung von vertraglichen Pflichten durch den/die Schüler*in, welche zu einer Beschädigung oder zu einem Verlust des Leihgerätes führen, stehen die Sorgeberechtigten neben dem/der Schüler*in für die entstandenen Schäden ein.
    Die von der Schule zur Verfügung gestellten Leihgeräte werden zentral durch die citeq administriert.

     
  2. Gegenstand
    Die Stadt Münster stellt dem/der Schüler*in die folgende Hardware zur vertraglich beschriebenen Nutzung zur Verfügung:
    -> Apple iPad 10.2 oder Apple iPad 10.9 Wi-Fi  inkl. Netzgerät und Netzkabel mit einer ID-Nummer der Stadt Münster
    -> Schutzhülle „UAG“ für Apple iPad
    zusammen im Folgenden: „das Leihgerät“.
    Das Leihgerät ist und bleibt auch nach dem Verleih Eigentum der Stadt Münster; es wird dem/der Schüler*in durch die Stadt Münster im Rahmen der vertraglichen Regelungen unentgeltlich bis zum Vertragsende überlassen.

     
  3. Laufzeit / Verlängerung / Kündigung
    1. Die Laufzeit der Ausleihe wird grundsätzlich auf das jeweilige Schuljahr beschränkt. Das Schuljahr beginnt am ersten Schultag nach den Sommerferien und endet am letzten Schultag vor den Sommerferien. Es umfasst auch die unterrichtsfreie Zeit in diesem Zeitraum.
    2. Die Laufzeit endet grundsätzlich automatisch mit dem letzten Schultag des aktuellen Schuljahres vor den Sommerferien oder mit dem dauerhaften Ausscheiden des/der Schüler*in aus der besuchten Schule. Im Falle des dauerhaften Ausscheidens des/der Schüler*in endet die Laufzeit mit dem jeweils letzten Schultag.
    3. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Schuljahr, falls die Stadt Münster oder ein Vertreter der Schule, insbesondere der Klassenlehrer, die Rückgabe des Leihgeräts zum Ende des Schuljahres nicht einfordert, sondern erklärt, dass das Leihgerät auch für das nächste Schuljahr verwendet werden kann.
      Es besteht zugunsten der Schüler*in eine Vermutung dahingehend, dass das Leihgerät nicht am letzten Tag des Schuljahres zurückzugeben ist und die Laufzeit sich um ein Jahr verlängert hat,
      -> sofern der/die Schüler*in nicht dauerhaft aus dem Schulbetrieb der besuchten Schule ausscheidet oder
      -> die Stadt Münster oder ein Vertreter der Schule das Leihgerät nicht nachweislich zurückgefordert haben.
    4. Der / die Schüler*in kann die Ausleihe jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
      Die Kündigung ist der Stadt gegenüber schriftlich zu erklären, wobei eine E-Mail an die Leitung der Schule ausreichend ist. Die E-Mail-Adresse kann der Internetseite der Schule entnommen werden.
    5. Die Stadt Münster kann die Ausleihe nur mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung ist bei minderjährigen Schüler*innen dem/der Sorgeberechtigten gegenüber zu erklären, wobei eine E-Mail ausreichend ist.
      Die Stadt Münster kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos nur dann kündigen, wenn die Schüler*in einem vertragswidrigen Gebrauch von der Leihsache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem unberechtigten Dritten überlässt, oder die Leihsache durch Vernachlässigung der ihr obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
    6. Nach Beendigung der Laufzeit ist das Leihgerät unverzüglich an die Stadt Münster zurückzugeben, wobei die Rückgabe selbst über die besuchte Schule organisiert und abgewickelt wird. Endet das Vertragsverhältnis zum Ende des Schuljahres, ist das Leihgerät spätestens am letzten Schultag vor den Sommerferien zurückzugeben, sofern und soweit die Rückgabe nicht aus (schul-)organisatorischen Gründen bis zu 21 Tage vor den Sommerferien gefordert wird. Diesbezüglich wird der Schule ein billiges Ermessen eingeräumt.
       
  4. Nutzungsbedingungen
    1. Das Leihgerät wird der Schüler*in grundsätzlich nur für schulische Zwecke bis zur Beendigung des Leihvertrages zur Verfügung gestellt.
    2. Eine private Nutzung des Leihgeräts ist nur erlaubt, sofern und soweit die Nutzbarkeit des Leihgeräts für die schulischen Zwecke durch die private Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Unter privater Nutzung ist insbesondere das Recht zu verstehen, selber Apps zu installieren und zu nutzen.
      Die private Nutzung der Leihgeräte geht regelmäßig mit einer hohen Auslastung des Datenspeichervolumens einer, wodurch insbesondere die Nutzbarkeit der Geräte mit kleineren Datenspeichern zu schulischen Zwecken beeinträchtigt werden kann; der/die Schüler*in verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die private Nutzung der Leihgeräte die Nutzbarkeit der Leihgeräte zu schulischen Zwecken nicht beeinträchtigt, beispielsweise dadurch, dass nicht große Teile des Speichers durch die Speicherung private Daten (z.B. durch Videos und Musik) beansprucht werden.
    3. Der/die Schüler*in hat das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Das Leihgerät ist hierzu in der ausgehändigten Schutzhülle aufzubewahren. Das Leihgerät darf im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt bleiben.
    4. Eine Überlassung des Leihgeräts durch den/die Schüler*in darf nur zu schulischen Zwecken und dem hierzu erforderlichen zeitlich begrenztem Umfang an berechtigte Dritte erfolgen. Unter berechtigten Dritten sind nur die folgenden Personen zu verstehen:
      - Lehrer und / oder der von dem/der Schüler*in besuchten Schule.
      - Mitschüler*innen
      - Die Sorgeberechtigten der Schüler*in
      Eine Überlassung an unberechtigte Dritte oder eine Nutzung durch unberechtigte Dritte ist untersagt
    5. Beachtung geltender Rechtsvorschriften /Verhaltenspflichten
      1. Der/die Schüler*in ist für den sicheren und rechtmäßigen Einsatz des zur Verfügung gestellten Leihgerätes verantwortlich, soweit er hierauf Einfluss nehmen kann.
      2. Der/die Schüler*in verpflichtet sich, sich an die geltenden Rechtsvorschriften - auch innerschulische Art - zu halten. Hierzu gehören Urheber-, Jugendschutz-, Datenschutz- und Strafrecht sowie die Schulordnung.
      3. Unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit ist es bei der Nutzung des Leihgerätes nicht gestattet, verfassungsfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende oder pornographische Inhalte willentlich oder wissentlich abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten.
      4. Besteht der Verdacht, dass das Leihgerät oder ein Computerprogramm/eine APP von Schadsoftware befallen ist, muss dies unverzüglich der Stadt Münster bzw. der Schule gemeldet werden. Das Leihgerät darf im Falle des Verdachts auf Schadsoftwarebefall solange nicht genutzt werden, bis die Stadt Münster oder die Schule die Nutzung wieder freigibt.
    6. Grundkonfiguration zu Gerätesicherheit und Nutzbarkeit
      1. Im Übergabezustand sind die Leihgeräte mit technischen Maßnahmen zur Absicherung gegen Fremdzugriff und Schadsoftware vorkonfiguriert
      2. Die Stadt Münster verwendet zur Filterung bestimmter illegaler, verfassungsfeindlicher, rassistischer, gewaltverherrlichender oder pornographischer Internetinhalte einen Content(Inhalts-)filter innerhalb des Schul-WLANs. Mittels dieses Contentfilters werden die Inhalte von Webseiten während des Browserbetriebs in der Schule hinsichtlich  einzelner Wörter, Phrasen, Bilder oder Links, die auf einen entsprechenden Inhalt hindeuten, automatisiert gefiltert und gegebenenfalls der Zugriff auf die Inhalte über das Leihgerät blockiert.
      3. Die durch die Systemadministration getroffenen Sicherheitsvorkehrungen dürfen nicht verändert oder umgangen werden.
      4. Damit automatische Updates auf das Leihgerät heruntergeladen und eingespielt werden können, muss der/die Schüler*in regelmäßig ein Betriebssystemupdate initiieren. Entsprechende Anfragen des Betriebssystems oder von installierter Software zur Installation von Updates müssen ausgeführt werden.
      5. Die Verbindung zum Internet sollte nur über vertrauenswürdige Netzwerke erfolgen, z.B. über das Netzwerk der Schule, das eigene WLAN zu Hause oder einen Hotspot des eigenen Mobiltelefons. Bestehen Zweifel über die Sicherheit der zur Verfügung stehenden Netzwerke (z.B. in einem Café) sollte das Leihgerät nicht über dieses  Netzwerk genutzt werden.
      6. Im Unterricht sind alle Benachrichtigung zu deaktivieren, die Störungen verursachen können.
    7. Datensicherheit / Speicherdienste
      1. Daten dürfen nur auf den durch die Stadt Münster freigegeben Diensten gespeichert oder ausgetauscht werden. Eine Empfehlung/Vorgabe hierzu erfolgt durch die Schule/den Schulträger.
      2. Daten sollten nicht auf dem Leihgerät gespeichert werden, damit der Datenspeicher nicht übermäßig belastet wird. Auch sollte eine Speicherung auf dem Leihgerät nicht erfolgen, damit die Daten bei Verlust oder Reparatur des Leihgeräts nicht verloren gehen. Die Stadt Münster übernimmt keine Verantwortung für einen Datenverlust,  insbesondere auch nicht aufgrund von Gerätedefekten oder unsachgemäße Handhabung.
      3. Für die Sicherung der Daten und entsprechende Einstellungen ist der/die Schüler*in verantwortlich, regelmäßige Backups sind daher durch diese sicherzustellen.
    8. Aufrechterhaltung der Systemsicherheit / Technische Unterstützung
      1. Die technische Unterstützung durch die Stadt Münster / die Schule umfasst zunächst die Grundkonfiguration der Leihgeräte und eine Checkliste zur Unterstützung bei der Inbetriebnahme.
      2. Die Stadt Münster behält sich vor, jederzeit zentralgesteuerte Updates der auf dem Leihgerät vorhanden Software vorzunehmen, etwa um sicherheitsrelevante Lücken zu schließen. Die Stadt Münster hat keinen Zugriff auf die auf den Leihegräten gespeicherten Daten und kann diese auch nicht analysieren.
        Nach den gesetzlichen Vorgaben, die aus der Betriebssicherheitsverordnung, der gesetzlichen Unfallversicherung § 2.1 und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV A3 § 3 1+2) hervorgehen, ist die Schule verpflichtet, Geräte, Betriebsmittel und Maschinen elektrotechnisch auf einwandfreien Zustand hin zu überprüfen, um die Sicherheit der Schüler*innen zu gewährleisten. Bei der Prüfung der elektronischen Geräte auf Betriebssicherheit an der Schule müssen also auch die zur Verfügung gestellten digitalen Endgeräte, also die Leihgeräte, überprüft werden.
        Im Rahmen dieser Prüfung wird insbesondere auch dafür Sorge getragen, dass die Funktionstüchtigkeit der Geräte gewährleistet, bzw. wiederhergestellt wird. Die Stadt Münster ist dahingehend (auch vertraglich) verpflichtet, im Rahmen der Prüfung des Leihgerätes Virenscans und vergleichbare Schutzmaßnahmen durchzuführen, um die Funktionsfähigkeit des Leihgeräts sicherzustellen
         
  5. Auskunfts- und Vorlageanspruch
    Der/die Schüler*in ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Verbleib des Leihgeräts zu geben und das Leihgerät gegenüber einer berechtigten Person vorzuführen. Berechtigte Personen im Sinne dieser Klausel sind insbesondere Lehrer, die Schulleitung und Mitarbeiter der Stadt Münster. Die Stadt Münster wird ihr  Verlangen auf Auskunft über den Verbleib und Vorführung des Leihgeräts mindestens 7 Tage im Voraus ankündigen.
     
  6. (Vor-) Schäden / Haftung für Schäden, Funktionsbeeinträchtigungen
    1. Das Leihgerät wird grundsätzlich ohne Vorschäden ausgegeben. Sollten im Einzelfall Vorschäden bestehen, sind diese abschließend in der Anlage Vorschäden aufgelistet, welche Vertragsbestandteil wird.
    2. Der/die Schüler*in haftet grundsätzlich für sämtliche Schäden, Verluste und Funktionsbeeinträchtigungen, die an dem Leihgerät während der Vertragslaufzeit und danach bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe entstehen. Dem/der Schüler*in steht es frei, nachzuweisen, dass Schäden, Verluste oder Funktionsbeeinträchtigungen nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des/der Schüler*in zurückzuführen sind.
    3. Für Funktionsbeeinträchtigungen haftet der/die Schüler*in aber nur dann, wenn diese durch unsachgemäßen Gebrauch, unzulässige Nutzung oder Beschädigungen entstanden sind. Insbesondere sind Funktionsbeeinträchtigungen von der Haftung ausgeschlossen, die Garantieleistungen des Herstellers, fehlerhafte Software, Virenbefall und vergleichbare Ursachen umfassen, sofern diese nicht von dem/der Schüler*in zu vertreten sind. Insbesondere besteht auch keine Haftung des/der Schüler*in für Schäden, welche Mitarbeiter oder Bedienstete der Stadt Münster durch fehlerhafte Wartung oder Benutzung der Leihgeräte verursacht haben.
      Normale Abnutzungserscheinungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs stellen keinen Schaden im Sinne der Ziffer 6. 2 dar.
    4. Der/die Schüler*in hat der Stadt Münster oder der besuchten Schule jede Beschädigung oder Funktionsbeeinträchtigungen des Leihgeräts unverzüglich nach Eintritt der Beschädigung oder Funktionsbeeinträchtigungen anzuzeigen.
    5. Es ist der Schüler*in und den Sorgeberechtigten nicht gestattet, Ersatzbeschaffungen eigenmächtig durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Die Durchführung von Reparaturen ist dagegen ausdrücklich erlaubt, falls diese durch Fachpersonal durchgeführt werden. Rechnungsbelege sind zum Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur durch Fachpersonal aufzubewahren und der Stadt Münster auf Verlangen vorzulegen.
       
  7. Anzeigepflicht im Falle des Diebstahls
    Bei Diebstahl des Leihgeräts muss der/die Schüler*in unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist der Schulleitung innerhalb von 5 Werktagen schriftlich vorzulegen. Die Verpflichtung zur Anzeige bei der Polizei besteht allerdings nur, sofern und soweit der/die Schüler*in tatsächliche Anhaltspunkte festgestellt hat, oder hätte feststellen müssen, dass das Leihgerät gestohlen worden sein könnte.
     
  8. Versicherung
    Das Leihgerät ist nicht durch die Stadt Münster versichert. Die Stadt Münster ist aber damit einverstanden, dass der/die Schüler*in ein Diebstahls- und/oder Schadensrisiko im eigenen Namen und auf eigene Kosten versichert. Möglicherweise sind entsprechende Leistungen bereits in den vorhandenen Versicherungsverträgen über Hausrat oder Privathaftpflicht enthalten oder können gegen eine „kleine Gebühr“ mitversichert werden.
     
  9. Regelungen für die Rückgabe / Schäden bei Rückgabe / nicht rechtzeitige Rückgabe
    1. Der / die Schüler*in ist verpflichtet, das Leihgerät zum Vertragsende in einem nicht (über normale Abnutzungserscheinungen hinausgehenden) beschädigten und funktionsbereiten Zustand an die Stadt Münster unter Beachtung der Regelung zur Datensicherung und Löschung (Ziffer 10 dieses Vertrages) zurückzugeben.
    2. Für den Fall, dass bei der Rückgabe des Gerätes Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, welche bei Aushändigung des Gerätes noch nicht bestanden haben, hat der/die Schüler*in zunächst die Möglichkeit, sich binnen 10 Tagen über deren Ursache zu erklären und eine Prüfung zu ermöglichen, ob eine Pflicht zum Schadensersatz unter Beachtung der Ziffern 6.2 und 6.3 dieses Vertrages besteht.
    3. Für den Fall, dass die Schüler*in nicht darlegen und nachweisen kann, dass er/sie für die vorgefundenen Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen nicht verantwortlich ist, wird die Stadt Münster die notwendige Reparatur bzw. Instandsetzung auf Kosten des/der Schüler*in veranlassen. Im Falle von Schäden, welche aufgrund ihrer Irreparabilität eine weitere Nutzung des Leihgeräts unmöglich machen (Totalschaden) kann die Stadt Münster von dem/der Schüler*in die Kosten einer Ersatzbeschaffung als Schadensersatz verlangen.
    4. Für den Fall, dass das Leihgerät nicht rechtzeitig im Sinne der Ziffer 3 zurückgegeben wird, fordert die Stadt Münster den/die Schüler*in dazu auf, sich über den Verbleib des Leihgeräts zu erklären. Gleichzeitig setzt die Stadt Münster dem/der Schüler*in eine angemessene Frist zur vertragsgemäßen Rückgabe des Leihgeräts. Diese Frist beträgt mindestens 3 Tage. Falls der/die Schüler*in innerhalb dieser Frist nicht nachweisen kann, dass sie für die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht verantwortlich ist und das Leihgerät innerhalb dieser Frist nicht zurückgegeben wird, kann die Stadt Münster von dem/der Schüler*in die Kosten einer Ersatzbeschaffung als Schadensersatz verlangen.
    5. Für die Kosten einer Ersatzbeschaffung wird ein Preis von pauschal 345 € vereinbart.
      Dem/der Schüler*in bzw. den Sorgeberechtigten steht es ausdrücklich frei, nachzuweisen, dass der Stadt Münster kein oder ein geringer Schaden entstanden sei als der mit dieser Pauschale bezifferte.
    6. Für den Fall, dass der/die Schüler*in nach den vorstehenden Regelungen für die Reparatur des Gerätes oder dessen Ersatzbeschaffung haftbar zu machen ist, stehen die Sorgeberechtigten des/der Schüler*in finanziell für den Ausgleich dieser Schäden mit ein und haften der Stadt Münster gegenüber neben dem/der Schüler*in.
       
  10. Datenverarbeitung, Datenspeicherung und Datenlöschung
    1. Im Rahmen der konkreten Nutzung der Leihgeräte durch die Schüler*innen werden von der Stadt Münster grundsätzlich keine personenbezogenen Daten verarbeitet. Es erfolgt grundsätzlich kein Zugriff der Stadt Münster auf die auf dem Leihgerät gespeicherten, personenbezogenen Daten der Schüler*innen.
    2. Eine Datensicherung und Datenspeicherung obliegt der Eigenverantwortung der Schüler*innen.
    3. Der/die Schüler*in ist vertraglich verpflichtet, die auf dem Leihgerät gespeicherten, insbesondere personenbezogenen Daten vor der Rückgabe des Leihgeräts zu löschen. Dies kann dadurch geschehen, dass das Leihgerät auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt wird.
      Falls der/die Schüler*in technische Unterstützung bei dem Löschvorgang benötigen sollte, kann er/sie sich ohne weiteres und kostenlos an ihre Lehrer oder einen Mitarbeiter der Schule oder der Stadt Münster wenden.
    4. Falls die auf dem Leihgerät gespeicherten personenbezogenen Daten des/der Schüler*in bei der Rückgabe nicht bereits durch diese(n) gelöscht worden sein sollte, ist die Stadt Münster mit diesem Vertrag verpflichtet, diese Löschung selbst bzw. durch die Schule vorzunehmen, um die Geräte ohne diese personenbezogenen Daten der Schüler*in anderweitig nutzen zu können. Die Schüler*in stimmt einer Löschung ihrer auf dem Leihgerät gespeicherten, personenbezogenen Daten durch die Stadt Münster ausdrücklich zu, falls diese Daten bei der Rückgabe noch nicht gelöscht sein sollten.
       
  11. Sonstiges
    1. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
    2. Falls eine Klausel oder ein Teil dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein sollte, wird dadurch grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen berührt.
      Eine etwaige unwirksame Klausel wird mit Blick auf den Sinn und Zweck des Vertrages so ausgelegt, wie sie die Parteien bei verständiger Würdigung zur Erreichung des Vertragszwecks wirksam vereinbart hätten.
    3. Sofern dieser Vertrag nur durch einen Sorgeberechtigten unterzeichnet wird, wird von diesem bestätigt, dass er entweder die alleinige elterliche Sorge für den/die Schüler*in hat oder mit Einwilligung und und in Vertretung des anderen Sorgeberechtigten handelt.